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AGB's

​

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN (AGB)
 

A. Fahrzeugzustand, Reparaturen und Betriebsmittel

    1.    Fahrzeugübergabe und -prüfung

​

    •    Alle bei Übergabe bekannten Schäden sind im Mietvertrag dokumentiert.

    •    Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf weitere Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich an Herrmann Rent-A-Car zu melden. Falls der Mieter keine Mängel meldet, wird das Fahrzeug als einwandfrei übernommen.

 

    2.    Pflichten des Mieters

​

    •    Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und fachgerecht zu behandeln.

    •    Er muss alle gesetzlichen Vorschriften sowie technischen Vorgaben beachten (z. B. das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand betreiben).

    •    Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist regelmäßig zu prüfen, insbesondere vor längeren Fahrten.

    •    Das Fahrzeug ist stets ordnungsgemäß zu verschließen, auch bei Zwischenstopps oder während des Parkens.

    •    Alle Fahrzeuge sind Nichtraucher-Fahrzeuge. Für Verstöße wird eine Reinigungsgebühr berechnet.

 

    3.    Reparaturen und Wartung

 

    •    Bei notwendigen Reparaturen (z. B. am Kilometerzähler oder zur Sicherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit) darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu einer Reparaturkostenhöhe von 100 EUR netto beauftragen.

    •    Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten diesen Betrag, ist vorab die Zustimmung von Herrmann Rent-A-Car erforderlich. Dies gilt auch für Schäden, die nicht direkt durch den Mieter verursacht wurden.

 

    4.    Kraftstoffregelung

 

    •    Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden mit vollem Tank übergeben und müssen bei Rückgabe vollständig betankt sein.

    •    Ist der Tank nicht voll, berechnet Herrmann Rent-A-Car die Betankungskosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 50€.

 

    5.    Zusätzliche Kosten

 

    •    Herrmann Rent-A-Car stellt dem Mieter sämtliche Kosten in Rechnung, die durch Überschreitung der maximalen Lade- oder Standdauer entstehen.

    •    Ebenfalls trägt der Mieter Kosten für Bußgeldbescheide oder Abschleppdienste, z. B. aufgrund von Falschparken.

    •    Eventuell anfallende Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen (z. B. Schäden durch falsche Nutzung des Fahrzeugs), werden ebenfalls dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

    6.    Nachfüllflüssigkeiten

 

    •    Bei Mietverhältnissen über 27 Tage trägt der Mieter die Kosten für Nachfüllflüssigkeiten wie Motoröl, AdBlue®, Scheibenreiniger oder Frostschutzmittel.

    •    Bei Mietverhältnissen unter 28 Tagen übernimmt Herrmann Rent-A-Car die AdBlue®-Betankung gegen eine pauschale Gebühr, die sich nach den gefahrenen Kilometern richtet.

    •    Der Mieter ist dafür verantwortlich, den AdBlue®-Tank ausreichend gefüllt zu halten.

    •    Für Schäden oder Folgekosten aufgrund ungenügender Betankung haftet der Mieter bzw. seine Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt.

    •    Der Mieter stellt Herrmann Rent-A-Car von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks entstehen (einschließlich Buß- oder Verwarnungsgelder).

 

B. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzung, Fahrten ins Ausland

 

    1.    Erforderliche Dokumente bei Fahrzeugabholung

        Der Mieter muss bei der Übergabe des Fahrzeugs folgende gültige Dokumente vorlegen:

 

    •    Personalausweis oder Reisepass

    •    Fahrerlaubnis, die zur Führung des Fahrzeugs erforderlich und in Deutschland gültig ist (Vorlage des Originalführerscheins erforderlich), bei Fahrzeugen mit AHK muss die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen

    •    Akzeptiertes Zahlungsmittel, das mindestens 30 Tage über den Rückgabetermin hinaus gültig ist

    •    Kann der Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, ist Herrmann Rent-A-Car berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

    2.    Anerkennung ausländischer Führerscheine

 

    •    Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR-Staaten werden akzeptiert, wenn:

    •    Kein Visum im Pass des Mieters eingetragen ist oder

    •    Der Mieter zwar ein Visum besitzt, sich aber noch nicht länger als sechs Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält.

    •    Ist der Mieter länger als sechs Monate in einem EU-/EWR-Staat, ist ein EU-/EWR-Führerschein erforderlich.

    •    Führerscheine in nicht-deutscher Sprache, die nicht in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellt wurden oder nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen von einer anerkannten Stelle übersetzt werden.

    •    Falls der Ausstellungsstaat internationale Führerscheine ausstellt, genügt die Vorlage eines internationalen Führerscheins in Verbindung mit dem Originalführerschein.

    •    Herrmann Rent-A-Car behält sich das Recht vor, Dokumente auf ihre Gültigkeit und Echtheit zu prüfen.

 

    3.    Berechtigte Fahrer

 

    •    Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden.

    •    Für jeden weiteren Fahrer fällt eine zusätzliche Gebühr an. Ausnahme Sonderkonditionen.

    •    Jeder weitere Fahrer muss bei Fahrzeugabholung persönlich erscheinen und seinen Originalführerschein vorlegen.

    •    Firmenkunden sind selbst verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.

        Der Mieter haftet für das Verhalten aller Fahrer, als hätte er selbst gehandelt. Sämtliche               Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gelten auch für den berechtigten Fahrer.

 

    4.    Zulässige Nutzung und Nutzungsbeschränkungen

 

    •    Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

    •    Fahrschulübungen sind nicht gestattet.

    •    Die Nutzung ist untersagt für:

    •    Motorsportliche Zwecke, insbesondere Rennen oder Übungsfahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit

    •    Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings

    •    Fahrten auf Rennstrecken

    •    Gewerbliche Personenbeförderung

    •    Untervermietung des Fahrzeugs

    •    Straftaten, auch wenn diese nur am Tatort strafbar sind

    •    Transport von gefährlichen Stoffen (leicht entzündlich, giftig oder sonst gefährlich)

    •    Der Mieter ist verpflichtet, die Ladung ordnungsgemäß zu sichern und das Fahrzeug nicht über das zulässige Gesamtgewicht zu beladen, um Schäden zu vermeiden.

 

    5.    Fahrten ins Ausland

 

    •    Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung kann die Nutzung des Mietfahrzeugs in bestimmten Ländern untersagt sein.

    •    Die jeweils gültigen Beschränkungen sind im Mietvertrag festgelegt.

 

    6.    Haftungsausschluss

 

    •    Herrmann Rent-A-Car übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgekosten, die durch folgende Ursachen entstehen:

    •    Trunkenheitsfahrten oder Fahren unter Einfluss von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln

    •    Falschbetankung (z. B. Diesel statt Benzin oder falsches AdBlue®)

    •    Unfälle oder Schäden durch unsachgemäße Nutzung der Anhängerkupplung (z. B. Überschreitung der zulässigen Anhängelast oder falsche Befestigung des Anhängers)

 

    7.    Vertragskündigung bei Verstößen

 

    •    Verstöße gegen die Bestimmungen der Ziffern 1., 2., 3., 4., 5. oder 6. berechtigen Herrmann Rent-A-Car zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags oder zum Rücktritt vom Vertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen.

    •    Der Mieter haftet für alle Schäden, die Herrmann Rent-A-Car durch eine Verletzung dieser Bestimmungen entstehen.

 

C. Mietpreis

 

    1.    Zusammensetzung des Mietpreises

 

        Der Mietpreis setzt sich zusammen aus:

    •    Basismietpreis, der folgende Leistungen umfasst:

    •    Nutzung des Fahrzeugs

    •    Inklusive der im Mietvertrag festgelegten Fahrtstrecke (bei Überschreitung der vereinbarten Kilometerzahl fallen zusätzliche Kilometerkosten an)

    •    Die Selbstbeteiligung der Versicherung, wie im Mietvertrag festgelegt

    •    Sonderleistungen, darunter:

    •    Kosten für Betankung und Kraftstoff, wenn das Fahrzeug bei der Rückgabe leer oder nicht vollständig betankt ist, gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preisliste

    •    Servicegebühren

    •    Mautgebühren

    •    Gebühren für Zubehör und Extras, wie Sackkarre, Verzurrgurte oder ähnliches

 

    2.    Zustell- und Abholgebühren

 

        Für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs werden die im Mietvertrag festgelegten             Gebühren berechnet. Zusätzlich können Kosten für Betankung und Kraftstoff gemäß der             gültigen Preisliste anfallen, wenn das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben                     wird.

 

    3.    Fahrzeugrückgabe

 

    •    Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Ort und innerhalb der festgelegten Rückgabezeit zurückzugeben.

    •    Falls das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückgegeben wird, können zusätzliche Gebühren für verspätete Rückgabe anfallen.

 

D. Fälligkeit, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Kaution, fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug, Personen-Unfall-Schutz

 

    1.    Fälligkeit des Mietpreises

 

    •    Der Mietpreis (einschließlich aller vereinbarten Zusatzgebühren wie             Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten usw.) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer sind für den gesamten Mietzeitraum im Voraus zu zahlen.

    •    Eine Rückerstattung bei verspäteter Abholung oder vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt nicht.

    •    Der Mietpreis ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

    •    Bei Mietdauern von mehr als 27 Tagen ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen im Voraus zu entrichten oder gemäß den im Vertrag vereinbarten Zahlungsmodalitäten.

    •    Endet die Miete vor Ablauf eines weiteren 28-Tage-Zeitraums, wird der verbleibende Betrag bei Beendigung der Miete fällig.

 

    2.    Rechnungsstellung

 

    •    Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen von Herrmann Rent-A-Car standardmäßig in Papierform überreicht oder versandt werden.

    •    Der Mieter kann der Rechnungsstellung in Papierform jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Rechnung elektronisch an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse gesendet.

 

    3.    Kaution (Sicherheitsleistung)

 

    •    Zu Beginn des Mietverhältnisses muss der Mieter eine Kaution als Sicherheit für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hinterlegen.

    •    Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und kann beim Personal von Herrmann Rent-A-Car erfragt werden.

    •    Die Kaution ist zusätzlich zum Mietpreis zu entrichten.

    •    Herrmann Rent-A-Car ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von ihrem Vermögen zu verwahren oder zu verzinsen.

    •    Der Anspruch auf die Sicherheitsleistung kann auch nach Beginn des Mietverhältnisses geltend gemacht werden, wenn dies aufgrund von Vertragsverletzungen erforderlich ist.

 

    4.    Zahlungsbedingungen

 

        Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung des Mietpreises, zusätzlicher                     Entgelte und der Kaution über eines der folgenden Zahlungsmittel:

    •    Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte des Mieters

    •    Banküberweisung (bei Einmalzahlungen bevorzugt)

        Herrmann Rent-A-Car ist berechtigt, anstelle einer direkten Abbuchung einen                                   Sicherheitsbetrag in Höhe der Kaution durch eine sogenannte Händleranfrage innerhalb             des Kreditrahmens der Kreditkarte zu sperren.

 

    5.    Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

 

    •    Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug, ist Herrmann Rent-A-Car berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, auch ohne vorherige Mahnung.

    •    Bei Mietdauern über 27 Tage kann eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn der Mieter mit der Zahlung eines gesamten 28-Tage-Zeitraums oder eines erheblichen Teils davon in Verzug gerät.

 

E. Versicherung

 

    1.    Umfang des Versicherungsschutzes

 

        Das gemietete Fahrzeug ist standardmäßig durch eine Vollkaskoversicherung abgesichert,         die folgende Leistungen umfasst:

    •    Maximale Deckungssumme von 100 Mio. EUR für Sachschäden, für             Personenschäden jedoch 15 Mio. je geschädigte Person begrenzt

    •    Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich innerhalb Europas.

 

    2.    Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

 

        Der Versicherungsschutz entfällt, wenn das Fahrzeug für folgende Zwecke genutzt wird:

    •    Erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß der                     Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).‚

    •    Weitere Nutzungseinschränkungen können sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.

 

    3.    Pflichten des Mieters/Fahrers im Schadenfall

 

        Im Schadenfall ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet:

    •    Schäden nach Möglichkeit zu minimieren und weitere Schäden zu verhindern.

    •    Anweisungen von Herrmann Rent-A-Car zu befolgen, sofern diese zumutbar sind.

    •    Die Schadensregulierung aktiv zu unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung notwendiger Informationen und Unterlagen.

 

    4.    Schadensabwicklung

 

    •    Der Mieter bzw. Fahrer darf keine Ansprüche Dritter ohne vorherige Zustimmung von Herrmann Rent-A-Car anerkennen oder begleichen.

    •    Herrmann Rent-A-Car ist berechtigt, im Namen des Mieters oder Fahrers Schadenersatzansprüche zu regulieren oder abzuwehren.

    •    Falls gegen den Mieter oder Fahrer Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden (außergerichtlich oder gerichtlich), muss dies unverzüglich Herrmann Rent-A-Car gemeldet werden.

    •    Herrmann Rent-A-Car übernimmt in solchen Fällen die Führung des Rechtsstreits und ist berechtigt, einen Rechtsanwalt im Namen des Mieters/Fahrers zu beauftragen.

    •    Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich, dem Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle relevanten Unterlagen sowie Auskünfte bereitzustellen.

 

F. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

 

    1.    Pflicht zur Meldung bei Schadenereignissen

 

        Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstiger Schäden ist der           Mieter oder Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen und                                     hinzuzuziehen. Sollte die Polizei telefonisch nicht erreichbar sein, muss der Schaden an               der nächstgelegenen Polizeistation gemeldet werden. Diese Meldungspflicht gilt auch bei         geringfügigen Schäden oder bei selbstverschuldeten Unfällen, die keine Mitwirkung                     Dritter beinhalten. Der Mieter darf den Unfallort erst verlassen, wenn die Polizei die                       erforderlichen Feststellungen getroffen hat oder Herrmann Rent-A-Car diese ermöglicht             hat.

 

    2.    Meldung von Fahrzeugbeschädigungen

 

        Der Mieter ist verpflichtet, Herrmann Rent-A-Car unverzüglich über alle Einzelheiten des             Ereignisses zu informieren, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat. Dies gilt                   auch für Diebstahl oder Entwendung von Fahrzeugteilen. Der Mieter muss den                                 Unfallbericht, der den Fahrzeugpapieren beiliegt, vollständig und wahrheitsgemäß                         ausfüllen. Insbesondere sind die folgenden Angaben zu machen:

    •    Unfallort

    •    Unfallzeit

    •    Unfallhergang

    •    Vollständige Daten des Fahrers sowie Angaben zu möglichen Zeugen.

 

    3.    Pflichten bei Schadenaufklärung

 

        Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung des           Schadenereignisses zu ergreifen. Dazu gehört, dass der Mieter oder Fahrer alle Fragen                 von Herrmann Rent-A-Car vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Zudem darf der             Mieter den Unfallort nicht verlassen, bevor alle erforderlichen Feststellungen getroffen               wurden oder Herrmann Rent-A-Car die Möglichkeit zur Feststellung gegeben wurde. Dies           schließt auch das Bereitstellen von Dokumenten oder Informationen ein, die zur                               Schadenaufklärung erforderlich sind.

 

 

G. Haftung von Herrmann Rent-A-Car

 

    1.    Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

 

        Herrmann Rent-A-Car haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von         Herrmann Rent-A-Car, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen entstehen, gemäß den                 gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder bei                           schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Herrmann Rent-A-Car                     unbeschränkt. Der Schadensersatz bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist                     jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, der                 Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

 

    2.    Haftungsausschluss für zurückgelassene Gegenstände

 

        Herrmann Rent-A-Car übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die der Mieter oder                 Fahrer bei der Rückgabe des Fahrzeugs im Mietfahrzeug zurücklässt. Dies gilt auch für                 Verlust oder Beschädigung von persönlichen Gegenständen im Fahrzeug. Ausgenommen           von dieser Haftung sind Fälle, in denen der Schaden durch Vorsatz oder grobe                                   Fahrlässigkeit von Herrmann Rent-A-Car oder einem seiner Vertreter verursacht wurde.

 

H. Haftung des Mieters

 

    1.    Haftung des Mieters bei Schäden und Verlust

 

        Der Mieter haftet grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln für                                           Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzung des Mietvertrages, es sei denn, der                 Mieter oder Fahrer kann nachweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt. Dies                               schließt auch Schäden ein, die durch Dritte oder unbefugte Fahrer verursacht wurden,                 sowie Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder mangelnde Pflege des Fahrzeugs           entstehen.

 

    2.    Haftungsfreistellung und Schutzpakete

 

        Der Mieter hat die Möglichkeit, die Haftung aus Unfällen oder Schäden am Fahrzeug durch         den Abschluss von Schutzpaketen oder Haftungsfreistellung gegen Zahlung eines                         zusätzlichen Entgeltes zu reduzieren oder auszuschließen. Diese Haftungsfreistellung gilt           nur für Schäden, die während des Mietzeitraums und gemäß den vereinbarten                                   Bedingungen auftreten. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens oder bei                   vorsätzlicher Schädigung erlischt der Anspruch auf Haftungsfreistellung. Schutzpakete               decken keine Schäden ab, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Mieters         oder Fahrers verursacht wurden.

 

    3.    Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften

 

        Der Mieter haftet für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie                             gesetzliche Bestimmungen, die während der Mietzeit begangen werden, einschließlich der         Entstehung von Buß- und Verwarnungsgeldern. Herrmann Rent-A-Car wird von sämtlichen         Buß- und Verwarnungsgeldern freigestellt, die durch den Mieter oder durch Dritte, denen           das Fahrzeug überlassen wurde, entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, alle anfallenden                 Bußgelder, Strafen oder andere Kosten, die aufgrund von Verkehrsverstößen oder                         gesetzlichen Verstößen während der Mietzeit anfallen, direkt zu begleichen.

 

    4.    Mautgebühren

 

        Der Mieter ist für die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Mautgebühren                                 verantwortlich, die während der Mietzeit anfallen. Sollte der Mieter Mautgebühren nicht               rechtzeitig begleichen, stellt der Mieter Herrmann Rent-A-Car von sämtlichen Gebühren             und Kosten frei, die aufgrund von Mautverstößen oder nicht erfolgter Zahlung entstehen.           Im Falle von Mautmissbrauch oder unrechtmäßiger Nutzung des Fahrzeugs in                                   mautpflichtigen Bereichen haftet der Mieter vollständig.

 

I. Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch

 

    1.    Pflicht zur Rückgabe

 

        Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pünktlich zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit in         vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Das Fahrzeug muss frei von übermäßiger                   Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung sein. Sollte das Fahrzeug übermäßig                     verschmutzt oder durch Rauch oder andere unangenehme Gerüche beeinträchtigt sein,             ist der Mieter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Sonderreinigungskosten                     werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

 

    2.    Navigations- und Kommunikationsdaten

 

        Während der Mietzeit kann das Fahrzeug Navigationsdaten und Kommunikationsdaten                 speichern, die mit den Funktionen des Fahrzeugs verbunden sind. Der Mieter ist                               verpflichtet, vor der Rückgabe des Fahrzeugs alle gespeicherten Daten zu löschen und die         Systeme auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen, um eine unbefugte Nutzung oder               Speicherung personenbezogener Daten zu vermeiden. Herrmann Rent-A-Car ist nicht                   verpflichtet, diese Daten zu löschen oder zu sichern. Der Mieter haftet für etwaige                         Schäden, die aufgrund einer versäumten Datenlöschung entstehen.

 

    3.    Sondertarife und Mietzeitraum

 

        Sondertarife gelten ausschließlich für den vereinbarten Mietzeitraum. Wird dieser                         überschritten oder unterschritten, gilt für den gesamten Mietzeitraum der Normaltarif                 gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preisliste. Der Mieter wird über die                   entsprechenden Preisänderungen bei einer Abweichung vom vereinbarten Mietzeitraum             informiert.

 

J. Kündigung 

 

    1.    Kündigungsrecht

 

        Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen           zu kündigen. Herrmann Rent-A-Car ist jedoch auch berechtigt, den Mietvertrag fristlos aus         wichtigem Grund zu kündigen, wenn eine der im Vertrag festgelegten Bedingungen nicht           erfüllt wird oder ein schwerwiegender Vorfall vorliegt.

 

    2.    Wichtige Gründe für die Kündigung durch Herrmann Rent-A-Car

​

        Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung durch Herrmann Rent-A-Car kann                             insbesondere vorliegen, wenn:

    •    Eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters festgestellt wird,

    •    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter eingeleitet werden,

    •    Der Mieter das Fahrzeug unsachgemäß benutzt oder es zu schweren Schäden kommt,

    •    Der Mieter gegen die Vorschriften im Güterkraftverkehr verstößt oder

    •    Die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, zum Beispiel aufgrund einer hohen Schadensquote oder wiederholtem Fehlverhalten des Mieters.

 

    3.    Folgen der Kündigung

​

        Im Falle einer Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich an                           Herrmann Rent-A-Car zurückzugeben, einschließlich der Fahrzeugpapiere, sämtlichem                 Zubehör sowie allen Fahrzeugschlüsseln. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht                                   zurückgeben oder sich weigern, diese Verpflichtung zu erfüllen, behält sich Herrmann                   Rent-A-Car das Recht vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, um das Fahrzeug                         zurückzufordern.

 

K. Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot

 

    1.    Einzugsermächtigung

​

        Der Mieter ermächtigt Herrmann Rent-A-Car, alle Mietwagenkosten sowie alle anderen im           Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehenden Forderungen automatisch von dem beim         Vertragsschluss angegebenen Zahlungsmittel abzubuchen. Diese Ermächtigung

        umfasst auch alle Zusatzkosten, wie etwa für Schäden, Versicherung, Kraftstoff oder                     Bußgelder, die während der Mietzeit anfallen. Der Mieter verpflichtet sich, das                                   angegebene Zahlungsmittel für die Dauer des Mietvertrags bereitzuhalten.

​

    2.    Aufrechnungsverbot

​

        Eine Aufrechnung mit etwaigen Forderungen des Mieters gegen Herrmann Rent-A-Car ist           nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters                         zulässig. Dies gilt auch für Forderungen, die aufgrund von nicht beglichenen Mietkosten               oder verursachten Schäden entstehen. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit eigenen                       Forderungen gegen Forderungen von Herrmann Rent-A-Car aufzurechnen, es sei denn,               diese sind rechtskräftig festgestellt oder von Herrmann Rent-A-Car ausdrücklich                             anerkannt.

 

L. Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel

 

    1.    Schriftform

 

        Mündliche Nebenabsprachen oder Änderungen des Mietvertrages                 bestehen nicht. Alle Absprachen, Vereinbarungen und Änderungen,                 die den Vertrag betreffen, bedürfen der schriftlichen Form, um                     wirksam zu sein. Dies gilt auch für den Verzicht auf das                         Schriftformerfordernis.

 

    2.    Streitbeilegung

 

        Die Europäische Kommission hat unter der Webseite ec.europa.eu/consumers/odr eine               Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung eingerichtet. Herrmann Rent-A-             Car nimmt jedoch nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer                                                   Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist nicht verpflichtet, an einem solchen Verfahren             teilzunehmen. Für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Mieter und Herrmann Rent-A-           Car wird angestrebt, eine gütliche Einigung ohne Einschaltung von Dritten zu finden.

 

    3.    Gerichtsstand

 

        Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist Kaiserslautern, sofern der               Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-                   rechtliches Sondervermögen ist. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

 

    4.    Vertragssprache

 

        Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern der Mietvertrag oder Dokumente in einer                         anderen Sprache übersetzt werden, gilt im Falle von Unstimmigkeiten oder Unklarheiten             die deutsche Version als maßgeblich und verbindlich.

 

    5.    Salvatorische Klausel

 

        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder                         werden, bleibt der Rest des Vertrages davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in             diesem Fall eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der                       unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. § 139 BGB findet keine Anwendung

 

M. Verschiedenes

 

    1.    Nachweis der Fahrerlaubnis

​

        Im Rahmen von Langzeitmieten behält sich Herrmann Rent-A-Car vor, den Mieter in                       regelmäßigen Abständen aufzufordern, den Nachweis der Fahrerlaubnis vorzulegen, um             sicherzustellen, dass der Mieter weiterhin berechtigt ist, ein Fahrzeug zu führen. Der                     Mieter ist verpflichtet, diesen Nachweis unverzüglich zu erbringen.

​

    2.    Pflicht zur Anzeige von Einschränkungen der Fahrerlaubnis

​

        Der Mieter ist verpflichtet, Herrmann Rent-A-Car unverzüglich über den Entzug oder.                     Einschränkungen der Fahrerlaubnis zu informieren. Mit Entzug der Fahrerlaubnis endet                 oder ruht die Berechtigung des Mieters, ein Fahrzeug zu führen. In diesem Fall ist der                     Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben und den Mietvertrag zu                 beenden. Falls der Mieter das Fahrzeug trotz Entzugs der Fahrerlaubnis weiterführt, kann           dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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