AGB's
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ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN (AGB)
A. Fahrzeugzustand, Reparaturen und Betriebsmittel
1. Fahrzeugübergabe und -prüfung
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• Alle bei Übergabe bekannten Schäden sind im Mietvertrag dokumentiert.
• Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf weitere Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich an Herrmann Rent-A-Car zu melden. Falls der Mieter keine Mängel meldet, wird das Fahrzeug als einwandfrei übernommen.
2. Pflichten des Mieters
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• Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und fachgerecht zu behandeln.
• Er muss alle gesetzlichen Vorschriften sowie technischen Vorgaben beachten (z. B. das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand betreiben).
• Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist regelmäßig zu prüfen, insbesondere vor längeren Fahrten.
• Das Fahrzeug ist stets ordnungsgemäß zu verschließen, auch bei Zwischenstopps oder während des Parkens.
• Alle Fahrzeuge sind Nichtraucher-Fahrzeuge. Für Verstöße wird eine Reinigungsgebühr berechnet.
3. Reparaturen und Wartung
• Bei notwendigen Reparaturen (z. B. am Kilometerzähler oder zur Sicherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit) darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu einer Reparaturkostenhöhe von 100 EUR netto beauftragen.
• Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten diesen Betrag, ist vorab die Zustimmung von Herrmann Rent-A-Car erforderlich. Dies gilt auch für Schäden, die nicht direkt durch den Mieter verursacht wurden.
4. Kraftstoffregelung
• Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden mit vollem Tank übergeben und müssen bei Rückgabe vollständig betankt sein.
• Ist der Tank nicht voll, berechnet Herrmann Rent-A-Car die Betankungskosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 50€.
5. Zusätzliche Kosten
• Herrmann Rent-A-Car stellt dem Mieter sämtliche Kosten in Rechnung, die durch Überschreitung der maximalen Lade- oder Standdauer entstehen.
• Ebenfalls trägt der Mieter Kosten für Bußgeldbescheide oder Abschleppdienste, z. B. aufgrund von Falschparken.
• Eventuell anfallende Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen (z. B. Schäden durch falsche Nutzung des Fahrzeugs), werden ebenfalls dem Mieter in Rechnung gestellt.
6. Nachfüllflüssigkeiten
• Bei Mietverhältnissen über 27 Tage trägt der Mieter die Kosten für Nachfüllflüssigkeiten wie Motoröl, AdBlue®, Scheibenreiniger oder Frostschutzmittel.
• Bei Mietverhältnissen unter 28 Tagen übernimmt Herrmann Rent-A-Car die AdBlue®-Betankung gegen eine pauschale Gebühr, die sich nach den gefahrenen Kilometern richtet.
• Der Mieter ist dafür verantwortlich, den AdBlue®-Tank ausreichend gefüllt zu halten.
• Für Schäden oder Folgekosten aufgrund ungenügender Betankung haftet der Mieter bzw. seine Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt.
• Der Mieter stellt Herrmann Rent-A-Car von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks entstehen (einschließlich Buß- oder Verwarnungsgelder).
B. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzung, Fahrten ins Ausland
1. Erforderliche Dokumente bei Fahrzeugabholung
Der Mieter muss bei der Übergabe des Fahrzeugs folgende gültige Dokumente vorlegen:
• Personalausweis oder Reisepass
• Fahrerlaubnis, die zur Führung des Fahrzeugs erforderlich und in Deutschland gültig ist (Vorlage des Originalführerscheins erforderlich), bei Fahrzeugen mit AHK muss die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen
• Akzeptiertes Zahlungsmittel, das mindestens 30 Tage über den Rückgabetermin hinaus gültig ist
• Kann der Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, ist Herrmann Rent-A-Car berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2. Anerkennung ausländischer Führerscheine
• Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR-Staaten werden akzeptiert, wenn:
• Kein Visum im Pass des Mieters eingetragen ist oder
• Der Mieter zwar ein Visum besitzt, sich aber noch nicht länger als sechs Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält.
• Ist der Mieter länger als sechs Monate in einem EU-/EWR-Staat, ist ein EU-/EWR-Führerschein erforderlich.
• Führerscheine in nicht-deutscher Sprache, die nicht in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellt wurden oder nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen von einer anerkannten Stelle übersetzt werden.
• Falls der Ausstellungsstaat internationale Führerscheine ausstellt, genügt die Vorlage eines internationalen Führerscheins in Verbindung mit dem Originalführerschein.
• Herrmann Rent-A-Car behält sich das Recht vor, Dokumente auf ihre Gültigkeit und Echtheit zu prüfen.
3. Berechtigte Fahrer
• Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden.
• Für jeden weiteren Fahrer fällt eine zusätzliche Gebühr an. Ausnahme Sonderkonditionen.
• Jeder weitere Fahrer muss bei Fahrzeugabholung persönlich erscheinen und seinen Originalführerschein vorlegen.
• Firmenkunden sind selbst verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.
Der Mieter haftet für das Verhalten aller Fahrer, als hätte er selbst gehandelt. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gelten auch für den berechtigten Fahrer.
4. Zulässige Nutzung und Nutzungsbeschränkungen
• Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.
• Fahrschulübungen sind nicht gestattet.
• Die Nutzung ist untersagt für:
• Motorsportliche Zwecke, insbesondere Rennen oder Übungsfahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
• Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
• Fahrten auf Rennstrecken
• Gewerbliche Personenbeförderung
• Untervermietung des Fahrzeugs
• Straftaten, auch wenn diese nur am Tatort strafbar sind
• Transport von gefährlichen Stoffen (leicht entzündlich, giftig oder sonst gefährlich)
• Der Mieter ist verpflichtet, die Ladung ordnungsgemäß zu sichern und das Fahrzeug nicht über das zulässige Gesamtgewicht zu beladen, um Schäden zu vermeiden.
5. Fahrten ins Ausland
• Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung kann die Nutzung des Mietfahrzeugs in bestimmten Ländern untersagt sein.
• Die jeweils gültigen Beschränkungen sind im Mietvertrag festgelegt.
6. Haftungsausschluss
• Herrmann Rent-A-Car übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgekosten, die durch folgende Ursachen entstehen:
• Trunkenheitsfahrten oder Fahren unter Einfluss von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln
• Falschbetankung (z. B. Diesel statt Benzin oder falsches AdBlue®)
• Unfälle oder Schäden durch unsachgemäße Nutzung der Anhängerkupplung (z. B. Überschreitung der zulässigen Anhängelast oder falsche Befestigung des Anhängers)
7. Vertragskündigung bei Verstößen
• Verstöße gegen die Bestimmungen der Ziffern 1., 2., 3., 4., 5. oder 6. berechtigen Herrmann Rent-A-Car zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags oder zum Rücktritt vom Vertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen.
• Der Mieter haftet für alle Schäden, die Herrmann Rent-A-Car durch eine Verletzung dieser Bestimmungen entstehen.
C. Mietpreis
1. Zusammensetzung des Mietpreises
Der Mietpreis setzt sich zusammen aus:
• Basismietpreis, der folgende Leistungen umfasst:
• Nutzung des Fahrzeugs
• Inklusive der im Mietvertrag festgelegten Fahrtstrecke (bei Überschreitung der vereinbarten Kilometerzahl fallen zusätzliche Kilometerkosten an)
• Die Selbstbeteiligung der Versicherung, wie im Mietvertrag festgelegt
• Sonderleistungen, darunter:
• Kosten für Betankung und Kraftstoff, wenn das Fahrzeug bei der Rückgabe leer oder nicht vollständig betankt ist, gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preisliste
• Servicegebühren
• Mautgebühren
• Gebühren für Zubehör und Extras, wie Sackkarre, Verzurrgurte oder ähnliches
2. Zustell- und Abholgebühren
Für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs werden die im Mietvertrag festgelegten Gebühren berechnet. Zusätzlich können Kosten für Betankung und Kraftstoff gemäß der gültigen Preisliste anfallen, wenn das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird.
3. Fahrzeugrückgabe
• Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Ort und innerhalb der festgelegten Rückgabezeit zurückzugeben.
• Falls das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückgegeben wird, können zusätzliche Gebühren für verspätete Rückgabe anfallen.
D. Fälligkeit, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Kaution, fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug, Personen-Unfall-Schutz
1. Fälligkeit des Mietpreises
• Der Mietpreis (einschließlich aller vereinbarten Zusatzgebühren wie Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten usw.) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer sind für den gesamten Mietzeitraum im Voraus zu zahlen.
• Eine Rückerstattung bei verspäteter Abholung oder vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt nicht.
• Der Mietpreis ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
• Bei Mietdauern von mehr als 27 Tagen ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen im Voraus zu entrichten oder gemäß den im Vertrag vereinbarten Zahlungsmodalitäten.
• Endet die Miete vor Ablauf eines weiteren 28-Tage-Zeitraums, wird der verbleibende Betrag bei Beendigung der Miete fällig.
2. Rechnungsstellung
• Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen von Herrmann Rent-A-Car standardmäßig in Papierform überreicht oder versandt werden.
• Der Mieter kann der Rechnungsstellung in Papierform jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Rechnung elektronisch an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
3. Kaution (Sicherheitsleistung)
• Zu Beginn des Mietverhältnisses muss der Mieter eine Kaution als Sicherheit für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hinterlegen.
• Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und kann beim Personal von Herrmann Rent-A-Car erfragt werden.
• Die Kaution ist zusätzlich zum Mietpreis zu entrichten.
• Herrmann Rent-A-Car ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von ihrem Vermögen zu verwahren oder zu verzinsen.
• Der Anspruch auf die Sicherheitsleistung kann auch nach Beginn des Mietverhältnisses geltend gemacht werden, wenn dies aufgrund von Vertragsverletzungen erforderlich ist.
4. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung des Mietpreises, zusätzlicher Entgelte und der Kaution über eines der folgenden Zahlungsmittel:
• Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte des Mieters
• Banküberweisung (bei Einmalzahlungen bevorzugt)
Herrmann Rent-A-Car ist berechtigt, anstelle einer direkten Abbuchung einen Sicherheitsbetrag in Höhe der Kaution durch eine sogenannte Händleranfrage innerhalb des Kreditrahmens der Kreditkarte zu sperren.
5. Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug
• Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug, ist Herrmann Rent-A-Car berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, auch ohne vorherige Mahnung.
• Bei Mietdauern über 27 Tage kann eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn der Mieter mit der Zahlung eines gesamten 28-Tage-Zeitraums oder eines erheblichen Teils davon in Verzug gerät.
E. Versicherung
1. Umfang des Versicherungsschutzes
Das gemietete Fahrzeug ist standardmäßig durch eine Vollkaskoversicherung abgesichert, die folgende Leistungen umfasst:
• Maximale Deckungssumme von 100 Mio. EUR für Sachschäden, für Personenschäden jedoch 15 Mio. je geschädigte Person begrenzt
• Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich innerhalb Europas.
2. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn das Fahrzeug für folgende Zwecke genutzt wird:
• Erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).‚
• Weitere Nutzungseinschränkungen können sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.
3. Pflichten des Mieters/Fahrers im Schadenfall
Im Schadenfall ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet:
• Schäden nach Möglichkeit zu minimieren und weitere Schäden zu verhindern.
• Anweisungen von Herrmann Rent-A-Car zu befolgen, sofern diese zumutbar sind.
• Die Schadensregulierung aktiv zu unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung notwendiger Informationen und Unterlagen.
4. Schadensabwicklung
• Der Mieter bzw. Fahrer darf keine Ansprüche Dritter ohne vorherige Zustimmung von Herrmann Rent-A-Car anerkennen oder begleichen.
• Herrmann Rent-A-Car ist berechtigt, im Namen des Mieters oder Fahrers Schadenersatzansprüche zu regulieren oder abzuwehren.
• Falls gegen den Mieter oder Fahrer Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden (außergerichtlich oder gerichtlich), muss dies unverzüglich Herrmann Rent-A-Car gemeldet werden.
• Herrmann Rent-A-Car übernimmt in solchen Fällen die Führung des Rechtsstreits und ist berechtigt, einen Rechtsanwalt im Namen des Mieters/Fahrers zu beauftragen.
• Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich, dem Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle relevanten Unterlagen sowie Auskünfte bereitzustellen.
F. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
1. Pflicht zur Meldung bei Schadenereignissen
Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstiger Schäden ist der Mieter oder Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Sollte die Polizei telefonisch nicht erreichbar sein, muss der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation gemeldet werden. Diese Meldungspflicht gilt auch bei geringfügigen Schäden oder bei selbstverschuldeten Unfällen, die keine Mitwirkung Dritter beinhalten. Der Mieter darf den Unfallort erst verlassen, wenn die Polizei die erforderlichen Feststellungen getroffen hat oder Herrmann Rent-A-Car diese ermöglicht hat.
2. Meldung von Fahrzeugbeschädigungen
Der Mieter ist verpflichtet, Herrmann Rent-A-Car unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses zu informieren, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat. Dies gilt auch für Diebstahl oder Entwendung von Fahrzeugteilen. Der Mieter muss den Unfallbericht, der den Fahrzeugpapieren beiliegt, vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Insbesondere sind die folgenden Angaben zu machen:
• Unfallort
• Unfallzeit
• Unfallhergang
• Vollständige Daten des Fahrers sowie Angaben zu möglichen Zeugen.
3. Pflichten bei Schadenaufklärung
Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung des Schadenereignisses zu ergreifen. Dazu gehört, dass der Mieter oder Fahrer alle Fragen von Herrmann Rent-A-Car vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Zudem darf der Mieter den Unfallort nicht verlassen, bevor alle erforderlichen Feststellungen getroffen wurden oder Herrmann Rent-A-Car die Möglichkeit zur Feststellung gegeben wurde. Dies schließt auch das Bereitstellen von Dokumenten oder Informationen ein, die zur Schadenaufklärung erforderlich sind.
G. Haftung von Herrmann Rent-A-Car
1. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Herrmann Rent-A-Car haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Herrmann Rent-A-Car, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen entstehen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Herrmann Rent-A-Car unbeschränkt. Der Schadensersatz bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
2. Haftungsausschluss für zurückgelassene Gegenstände
Herrmann Rent-A-Car übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die der Mieter oder Fahrer bei der Rückgabe des Fahrzeugs im Mietfahrzeug zurücklässt. Dies gilt auch für Verlust oder Beschädigung von persönlichen Gegenständen im Fahrzeug. Ausgenommen von dieser Haftung sind Fälle, in denen der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Herrmann Rent-A-Car oder einem seiner Vertreter verursacht wurde.
H. Haftung des Mieters
1. Haftung des Mieters bei Schäden und Verlust
Der Mieter haftet grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzung des Mietvertrages, es sei denn, der Mieter oder Fahrer kann nachweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt. Dies schließt auch Schäden ein, die durch Dritte oder unbefugte Fahrer verursacht wurden, sowie Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder mangelnde Pflege des Fahrzeugs entstehen.
2. Haftungsfreistellung und Schutzpakete
Der Mieter hat die Möglichkeit, die Haftung aus Unfällen oder Schäden am Fahrzeug durch den Abschluss von Schutzpaketen oder Haftungsfreistellung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes zu reduzieren oder auszuschließen. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für Schäden, die während des Mietzeitraums und gemäß den vereinbarten Bedingungen auftreten. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens oder bei vorsätzlicher Schädigung erlischt der Anspruch auf Haftungsfreistellung. Schutzpakete decken keine Schäden ab, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Mieters oder Fahrers verursacht wurden.
3. Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften
Der Mieter haftet für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie gesetzliche Bestimmungen, die während der Mietzeit begangen werden, einschließlich der Entstehung von Buß- und Verwarnungsgeldern. Herrmann Rent-A-Car wird von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern freigestellt, die durch den Mieter oder durch Dritte, denen das Fahrzeug überlassen wurde, entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, alle anfallenden Bußgelder, Strafen oder andere Kosten, die aufgrund von Verkehrsverstößen oder gesetzlichen Verstößen während der Mietzeit anfallen, direkt zu begleichen.
4. Mautgebühren
Der Mieter ist für die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Mautgebühren verantwortlich, die während der Mietzeit anfallen. Sollte der Mieter Mautgebühren nicht rechtzeitig begleichen, stellt der Mieter Herrmann Rent-A-Car von sämtlichen Gebühren und Kosten frei, die aufgrund von Mautverstößen oder nicht erfolgter Zahlung entstehen. Im Falle von Mautmissbrauch oder unrechtmäßiger Nutzung des Fahrzeugs in mautpflichtigen Bereichen haftet der Mieter vollständig.
I. Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch
1. Pflicht zur Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pünktlich zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Das Fahrzeug muss frei von übermäßiger Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung sein. Sollte das Fahrzeug übermäßig verschmutzt oder durch Rauch oder andere unangenehme Gerüche beeinträchtigt sein, ist der Mieter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Sonderreinigungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
2. Navigations- und Kommunikationsdaten
Während der Mietzeit kann das Fahrzeug Navigationsdaten und Kommunikationsdaten speichern, die mit den Funktionen des Fahrzeugs verbunden sind. Der Mieter ist verpflichtet, vor der Rückgabe des Fahrzeugs alle gespeicherten Daten zu löschen und die Systeme auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen, um eine unbefugte Nutzung oder Speicherung personenbezogener Daten zu vermeiden. Herrmann Rent-A-Car ist nicht verpflichtet, diese Daten zu löschen oder zu sichern. Der Mieter haftet für etwaige Schäden, die aufgrund einer versäumten Datenlöschung entstehen.
3. Sondertarife und Mietzeitraum
Sondertarife gelten ausschließlich für den vereinbarten Mietzeitraum. Wird dieser überschritten oder unterschritten, gilt für den gesamten Mietzeitraum der Normaltarif gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preisliste. Der Mieter wird über die entsprechenden Preisänderungen bei einer Abweichung vom vereinbarten Mietzeitraum informiert.
J. Kündigung
1. Kündigungsrecht
Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Herrmann Rent-A-Car ist jedoch auch berechtigt, den Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn eine der im Vertrag festgelegten Bedingungen nicht erfüllt wird oder ein schwerwiegender Vorfall vorliegt.
2. Wichtige Gründe für die Kündigung durch Herrmann Rent-A-Car
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Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung durch Herrmann Rent-A-Car kann insbesondere vorliegen, wenn:
• Eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters festgestellt wird,
• Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter eingeleitet werden,
• Der Mieter das Fahrzeug unsachgemäß benutzt oder es zu schweren Schäden kommt,
• Der Mieter gegen die Vorschriften im Güterkraftverkehr verstößt oder
• Die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, zum Beispiel aufgrund einer hohen Schadensquote oder wiederholtem Fehlverhalten des Mieters.
3. Folgen der Kündigung
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Im Falle einer Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich an Herrmann Rent-A-Car zurückzugeben, einschließlich der Fahrzeugpapiere, sämtlichem Zubehör sowie allen Fahrzeugschlüsseln. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zurückgeben oder sich weigern, diese Verpflichtung zu erfüllen, behält sich Herrmann Rent-A-Car das Recht vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, um das Fahrzeug zurückzufordern.
K. Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot
1. Einzugsermächtigung
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Der Mieter ermächtigt Herrmann Rent-A-Car, alle Mietwagenkosten sowie alle anderen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehenden Forderungen automatisch von dem beim Vertragsschluss angegebenen Zahlungsmittel abzubuchen. Diese Ermächtigung
umfasst auch alle Zusatzkosten, wie etwa für Schäden, Versicherung, Kraftstoff oder Bußgelder, die während der Mietzeit anfallen. Der Mieter verpflichtet sich, das angegebene Zahlungsmittel für die Dauer des Mietvertrags bereitzuhalten.
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2. Aufrechnungsverbot
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Eine Aufrechnung mit etwaigen Forderungen des Mieters gegen Herrmann Rent-A-Car ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters zulässig. Dies gilt auch für Forderungen, die aufgrund von nicht beglichenen Mietkosten oder verursachten Schäden entstehen. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Herrmann Rent-A-Car aufzurechnen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder von Herrmann Rent-A-Car ausdrücklich anerkannt.
L. Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel
1. Schriftform
Mündliche Nebenabsprachen oder Änderungen des Mietvertrages bestehen nicht. Alle Absprachen, Vereinbarungen und Änderungen, die den Vertrag betreffen, bedürfen der schriftlichen Form, um wirksam zu sein. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Streitbeilegung
Die Europäische Kommission hat unter der Webseite ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung eingerichtet. Herrmann Rent-A- Car nimmt jedoch nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist nicht verpflichtet, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Mieter und Herrmann Rent-A- Car wird angestrebt, eine gütliche Einigung ohne Einschaltung von Dritten zu finden.
3. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist Kaiserslautern, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
4. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern der Mietvertrag oder Dokumente in einer anderen Sprache übersetzt werden, gilt im Falle von Unstimmigkeiten oder Unklarheiten die deutsche Version als maßgeblich und verbindlich.
5. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Rest des Vertrages davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. § 139 BGB findet keine Anwendung
M. Verschiedenes
1. Nachweis der Fahrerlaubnis
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Im Rahmen von Langzeitmieten behält sich Herrmann Rent-A-Car vor, den Mieter in regelmäßigen Abständen aufzufordern, den Nachweis der Fahrerlaubnis vorzulegen, um sicherzustellen, dass der Mieter weiterhin berechtigt ist, ein Fahrzeug zu führen. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Nachweis unverzüglich zu erbringen.
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2. Pflicht zur Anzeige von Einschränkungen der Fahrerlaubnis
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Der Mieter ist verpflichtet, Herrmann Rent-A-Car unverzüglich über den Entzug oder. Einschränkungen der Fahrerlaubnis zu informieren. Mit Entzug der Fahrerlaubnis endet oder ruht die Berechtigung des Mieters, ein Fahrzeug zu führen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben und den Mietvertrag zu beenden. Falls der Mieter das Fahrzeug trotz Entzugs der Fahrerlaubnis weiterführt, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.